§ 4 – Recht der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
a) die Einrichtungen des Vereins zu benutzen;
b) an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und
c) den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.