§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, wel­chen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder un­be­bau­ten Grund­stück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grund­stück in­ner­halb des Vereinsbereiches gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten so­wie für Verwalter. Bei Ge­mein­schaf­ten von Eigentümern und sonstigen dinglichen Be­rech­tig­ten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Ausschusses.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres mit dreimonatlicher Kündigungsfrist zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich mit­zu­tei­len.
    b) durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
    c) durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und Ausschluß bei wichtigem Grund. Der Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Aus­ge­schlos­se­ne kann binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen. Über diese ent­schei­det die nächste Mitgliederversammlung.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft er­lö­schen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen Verbindlichkeiten ge­gen­über dem Verein werden durch den Tod bzw. durch den Austritt oder Aus­schluß eines Mitgliedes nicht berührt.