§ 9 – Der Beirat

  1. Dem Vorsitzenden steht der Beirat zur Seite. Alle wichtigen Vereinsangelegenheiten sind vom Vorstand und dem Beirat gemeinsamen zu entscheiden.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Beirat besteht aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer und wei­te­ren Beiratsmitgliedern. Falls während einer Wahlperiode einzelne Beiratsmitglieder nach­ge­wählt werden, gilt deren Wahlzeit bis zum Ablauf der Wahlzeit des aus­ge­schie­de­nen Beiratsmitgliedes.
  3. Die Sitzungen des Beirates werden von Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Beschlußfähigkeit des Beirats ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Bei­rats­mit­glie­der anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge­faßt.