§ 8 – Der Vereinsvorstand

  1. Alleinvertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende und auch seine Stellvertreter. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter an die Weisungen des Vor­sit­zen­den gebunden.
  2. Der Vorsitzende und auch sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben bis zum Zeit­punkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl der Vorsitzende und sein Stellvertreter im Amt.
  3. Den Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereins. Die Verwaltung des Vereinsvermögens führt er im Zusammenwirken mit dem Ausschuß. Der Vorstand kann zur Er­le­di­gung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter berufen, ebenso Ausschüsse einsetzen.