§ 3 – Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Ausschusses.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres mit dreimonatlicher Kündigungsfrist zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
b) durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und Ausschluß bei wichtigem Grund. Der Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. durch den Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes nicht berührt.