§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt unter Ausschluß von Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrung der örtlichen Belange der Haus- und Grundbesitzer. Ihm obliegt es, namentlich seine Mitglieder zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zweck ent­spre­chen­de Einrichtungen.