§ 13 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorsitzenden oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu berufenen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlossen werden. Der Beschluß erfordert die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und Stimmenmehrheit.
  2. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maß­ga­be zu beschließen, daß dieses nur zu Zwecken gemäß § 1 verwendet werden darf. Zur Ab­wick­lung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren.