§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient zur Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzers, über die Tätigkeit des Vereins und der ihr vorbehaltenen Be­schluß­fas­sung. Innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres hat eine Mit­glie­der­ver­samm­lung stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch die Chiemgau-Zeitung oder durch An­schrei­ben der Mitglieder eine Woche vor der Mitgliederversammlung.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a)  die Wahl des Vereinsvorsitzenden, seines Stellvertreters und des Beirates, ferner die Entlastung des Vorstandes oder Mitglieder des Beirates aus wichtigem Grund;
    b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes sowie des Haushaltsplanes;
    c) die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorsitzenden;
    d) die Benennung von Kassenprüfern;
    e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
    f) die Änderung der Satzung;
    g) Bestimmung des offiziellen Vereinsorgans (Fachzeitschriften);
    h) die Auflösung des Vereins.
  3. Darüber hinaus kann eine Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden zur Beratung und Beschlußfassung über grundsätzlich bedeutsame Fragen des Haus- und Grundbesitzers und der Or­ga­ni­sa­ti­on einberufen werden, wenn das mindestens 15 Mitglieder schriftlich ver­lan­gen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stim­men­gleich­heit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
  5. Alle Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Auf Antrag von 10 Mitgliedern durch Stimm­zet­tel.
  6. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zu­fällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmen bedachten Bewerbern statt. Er­gibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Mitglieder des Bei­ra­tes zu un­ter­zeich­nen ist.