§ 10 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung dient zur Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzers, über die Tätigkeit des Vereins und der ihr vorbehaltenen Beschlußfassung. Innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch die Chiemgau-Zeitung oder durch Anschreiben der Mitglieder eine Woche vor der Mitgliederversammlung.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vereinsvorsitzenden, seines Stellvertreters und des Beirates, ferner die Entlastung des Vorstandes oder Mitglieder des Beirates aus wichtigem Grund;
b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes sowie des Haushaltsplanes;
c) die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorsitzenden;
d) die Benennung von Kassenprüfern;
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
f) die Änderung der Satzung;
g) Bestimmung des offiziellen Vereinsorgans (Fachzeitschriften);
h) die Auflösung des Vereins. - Darüber hinaus kann eine Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden zur Beratung und Beschlußfassung über grundsätzlich bedeutsame Fragen des Haus- und Grundbesitzers und der Organisation einberufen werden, wenn das mindestens 15 Mitglieder schriftlich verlangen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
- Alle Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Auf Antrag von 10 Mitgliedern durch Stimmzettel.
- Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Mitglieder des Beirates zu unterzeichnen ist.